Für die Bemessung des GdB ist weniger die Art einer Herz- oder Kreislaufkrankheit maßgeblich als die Leistungseinbuße. Bei der Beurteilung des GdB ist zunächst von dem klinischen Bild der Funktionseinschränkungen im Alltag auszugehen. Ergometerdaten und andere Parameter stellen Richtwerte dar, die das klinische Bild ergänzen. Elektrokardiographische Abweichungen allein gestatten keinen Rückschluss auf die Leistungseinbuße
nach der VersMedV Teil B9
Das bedeutet, dass eine Herzerkrankung allein nicht ausschlaggebend sein muss. Leiden Sie beispielsweise an einer koronaren Herzkrankheit sind aber kardinal weitgehend beschwerdefrei, dann wird dies nicht als Behinderung anerkannt.
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Die Beurteilung der Herzrhythmusstörungen richtet sich vor allem nach der Leistungsbeeinträchtigung des Herzens. Andauernde Leistungsbeeinträchtigungen des Herzens werde entsprechend zusätzlich bewertet.