Durch Vorlage des Schwerbehindertenausweises oder des Bescheids über die Schwerbehinderung können Menschen mit Behinderung oder auch ihre Eltern steuerliche Vergünstigungen beim Finanzamt erhalten. Möglich sind beispielsweise die Absetzung eines Pauschalbetrags bis maximal 3.700 €, erwerbsbedingter Kinderbetreuungskosten oder außergewöhnlicher Belastungen wie Pflege- oder Kfz-Kosten.

Welche Steuervergünstigungen gibt es?

  • Kinderfreibetrag für erwachsene Kinder mit Behinderung, wenn die Behinderung vor Vollendung des 25. Lebensjahres eingetreten ist (§ 32 Abs. 4 Nr. 3 und Abs. 6 EStG, alternativ zum Kindergeld)
  • Kinderbetreuungskosten
  • Pauschalbetrag für Menschen mit Behinderungen
  • außergewöhnliche Belastungen bei Pflegepersonen, Pflegepauschbetrag
  • außergewöhnliche Belastungen durch private Kraftfahrzeugkosten
  • bei Merkzeichen G oder aG: Tatsächliche Fahrtkosten zur Arbeit absetzbar

Zudem kann es für schwerbehinderte Menschen Erleichterungen geben bei der Kfz-Steuer (Kraftfahrzeugsteuer-Ermäßigung bei Schwerbehinderung), der Vermögenssteuer, der Erbschafts- und Schenkungssteuer, der Hundesteuer (blinde, gehörlose, hilflose Menschen) und der Umsatzsteuer.

Was gilt als Sonderausgabe?

Als Sonderausgaben können für Dienstleistungen zur Betreuung eines zum Haushalt des Steuerpflichtigen gehörenden Kindes unter 14 Jahren zwei Drittel der Aufwendungen, maximal 4.000 € je Kind, geltend gemacht werden. Bei Kindern mit körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderungen, die ihren Unterhalt nicht selbst bestreiten können, ist es möglich diese Sonderausgaben bis zum 25. Lebensjahr geltend zu machen.
Dies gilt nicht für Aufwendungen für Unterricht, die Vermittlung besonderer Fähigkeiten sowie für sportliche und andere Freizeitbeschäftigungen.

Was ist der Pauschalbetrag?

Pauschbeträge für Menschen mit Behinderungen sind Freibeträge, die vom zu versteuernden Einkommen abgezogen werden (§ 33b EStG).

Der Freibetrag kann
  • auf der Lohnsteuerkarte eingetragen
    oder
  • im Jahresausgleich rückwirkend geltend gemacht werden.
Die Pauschalbeträge erhalten
  • Menschen mit Behinderungen mit einem Grad der Behinderung (GdB) von mindestens 50.
  • Menschen mit Behinderungen mit einem GdB von mindestens 25, denen wegen der Behinderung nach gesetzlichen Vorschriften Renten oder andere laufende Bezüge zustehen, oder wenn die Behinderung zu einer dauernden Einbuße der körperlichen Beweglichkeit geführt hat bzw. auf einer typischen Berufskrankheit beruht.

Höhe des Pauschbetrages

Menschen mit Behinderung erhalten einen Pauschbetrag von 384 Euro bis 2.840 Euro. MEHR DAZU

Steuer und Kinder?

Bei Kindern mit Behinderungen, die keine eigene Steuererklärung abgeben, können die Eltern den Pauschbetrag auf sich übertragen lassen.
Voraussetzung ist, dass sie für das Kind Kindergeld oder einen Kinderfreibetrag erhalten (§ 33b Abs. 5 EStG).
Der Pauschbetrag eines Kindes mit Behinderungen wird jeweils zur Hälfte auf beide Elternteile übertragen, außer die Eltern wünschen beide eine andere Aufteilung.

Was ist der Pflegepauschbetrag?

Wer einen hilflosen (Merkzeichen „H“), schwerbehinderten (Behinderung mit einem GdB von mindestens 50) oder pflegebedürftigen Menschen mit Pflegegrad 4 oder 5 persönlich in seiner Wohnung oder in der des Pflegebedürftigen pflegt, kann entweder die tatsächlichen Kosten (diese sind Nachweislich) oder einen Pflegepauschbetrag von 924 € jährlich absetzen. Die Kosten beziehungsweise der Pflegepauschbetrag gelten als außergewöhnliche Belastung und können zusätzlich zu den o.g. Pauschbeträgen geltend gemacht werden (§ 33b Abs. 6 EStG).

Voraussetzung ist, dass die Pflegeperson für die Pflege keine Einnahmen erhält. Pflegegeld gilt nicht als Einnahme.

Fahrten von und zur Arbeit

Menschen mit Behinderungen können behinderungsbedingte Fahrten (z.B. zum Arzt, zur Apotheke, zur Therapiebehandlung, zur Schule, zur Behörde) als außergewöhnliche Belastung von der Steuer absetzen:

  • GdB ab 80 oder Merkzeichen “G” mit einem GdB von 70
    Jährlicher Pauschbetrag von 900 € ohne Nachweis. Dies entspricht 3.000 km à 30 Cent. Höhere behinderungsbedingte Fahrtkosten müssen mit einem Fahrtenbuch nachgewiesen werden.
  • Merkzeichen aG, Merkzeichen Bl und Merkzeichen H
    Fahrten bis zu 15.000 km jährlich (à 30 ct/km = 4.500 €) können abgesetzt werden, sofern sie nachgewiesen oder glaubhaft gemacht werden (z.B. durch ein Fahrtenbuch).

Diese Beträge können auch bei Steuerpflichtigen berücksichtigt werden, die selbst keine Behinderungen haben, sondern auf die der Pauschbetrag übertragen wurde und die den Menschen mit Behinderungen transportiert haben.

Besondere Vergünstigungen genießen Menschen mit Behinderungen auch bei der Kfz-Steuer (Kraftfahrzeugsteuer-Ermäßigung bei Schwerbehinderung).

Praxistipp

Fahrten mit den Öffentlichen Verkehrsmitteln, oder dem Taxi können Menschen mit Behinderungen ebenfalls bei der Steuererklärung angeben. Die oben genannten Kilometerpauschalen werden dann aber gekürzt.

Wer hilft weiter?

Individuelle Auskünfte zu allen steuerlichen Vergünstigungen geben die zuständigen Finanzämter. Steuerfragen speziell für Menschen mit Behinderungen beantwortet auch das Versorgungsamt. Für die Hundesteuer (Blindenhund) ist die jeweilige Gemeinde zuständig.

Steuervergünstigungen