Da Menschen mit Behinderung in ihrem Lebensalltag erhebliche Mehraufwendungen zu tragen haben, werden ihnen entsprechende Ausgaben im Steuerrecht als „außergewöhnliche Belastung“ anerkannt. Die entsprechenden Pauschalbeträge nach §33b Einkommensteuergesetz (EStG) richtet sich nach dem festgestellten Grad der Behinderung (GdB) und gelten für das ganze Kalenderjahr. Ihre Höhe richtet sich nach dem festgestellten GdB.

Menschen mit Behinderung erhalten somit einen Pauschbetrag von 384 Euro bis 2.840 Euro.

Grad der Behinderung und Pauschbetrag (2021)

Gdb 20384 €
GdB 30620 €
GdB 40860 €
GdB 501.440 €
GdB 601.440 €
GdB 701.780 €
GdB 802.120 €
GdB 902.460 €
GdB 1002.840 €

Für behinderte Menschen, die hilflos im Sinne des § 33b Abs. 6 EStG sind, und für Blinde und Taubblinde erhöht sich der Pauschbetrag auf 7.400 EUR.
 In diesem Fall kann der Pauschbetrag nach § 33b Abs. 3 Satz 2 EStG nicht zusätzlich in Anspruch genommen werden.

Erhöhung und Änderungen der Behinderten-Pauschbeträge

Am 09.12.2020 wurde das Gesetz zu Erhöhung der Behinderten-Pauschbeträge verkündet.

Folgende Regelungen könnten für Sie von Interesse sein:

  1. Die Gewährung eines steuerlichen Pauschbetrages gilt jetzt bereits ab einem GdB von 20.
  2. Die Verdoppelung der bisherigen Pauschbeträge, auch bei Vorliegen des Merkzeichens H.
  3. Der Wegfall von bisher erforderlichen Voraussetzungen (dauernde Einbuße und Berufskrankheit) für einen steuerlichen Pauschbetrag bei einem GdB von 30 oder 40.

Bescheinigungen und Anträge

Die Bescheinigung ist ab dem Steuerjahr 2021 gültig.  
Bei einem weiterhin gültigen GdB von 20 oder 30/40 (ohne dauernde Einbuße und Berufskrankheit) erhalten Sie keine Bescheinigung über Amtswegen, sondern müssen diese selbstständig beantragen.
Für die Festellung (auch rückwirkend) gelten bei einem GdB von 30/40 bis Ende 2020 nach wie vor die zusätzlichen Anspruchsvoraussetzungen.

Steuerfreibetrag