Was sind Merkzeichen?

Um bestimmte Rechte in Anspruch nehmen zu können, müssen besondere Merkzeichen anerkannt und im Schwerbehindertenausweis eingetragen sein. Für jedes Merkzeichen muss man bestimmte Voraussetzungen erfüllen. Besondere Rechte können zum Beispiel das Parken auf ausgewiesenen Parkplätzen, Freifahrten im öffentlichen Personenverkehr oder eine Reduktion der Rundfunkgebühren sein.

Welche Merkzeichen gibt es und wie sind die Vorraussetzungen?

Merkzeichen G – Erheblich beeinträchtigt in der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr“ (gehbehindert)

Ein Mensch ist in seiner Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erheblich beeinträchtigt, wenn er infolge einer Einschränkung des Gehvermögens auch durch innere Leiden oder infolge von Anfällen oder von Störungen der Orientierungsfähigkeit nicht ohne erhebliche Schwierigkeiten oder nicht ohne Gefahren für sich oder andere Wegstrecken im Ortsverkehr zurückzulegen vermag, die üblicherweise noch zu Fuß zurückgelegt werden kann.

Bei der Prüfung, ob diese Voraussetzungen vorliegen, kommt es darauf an, welche Wegstrecken altersunabhängig von einem nicht behinderter Mensch noch zu Fuß zurückgelegt werden kann. Es kommt somit nicht auf die örtlichen Verhältnisse des einzelnen Antragstellers an.

Nach der Rechtsprechung gilt als ortsübliche Wegstrecke in diesem Sinne eine Strecke von etwa zwei Kilometern, die in etwa einer halben Stunde zurückgelegt wird.

Eine erhebliche Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr liegt zum Beispiel bei Einschränkungen des Gehvermögens vor, die von den unteren Gliedmaßen und/oder von der Lendenwirbelsäule ausgehen und für sich allein mindestens einen Grad der Behinderung (GdB) von 50 erreichen.

Wenn Behinderungen der unteren Gliedmaßen sich auf die Gehfähigkeit besonders auswirken, wie zum Beispiel bei einer Versteifung des Hüft-, Knie oder Fußgelenks in ungünstiger Stellung oder bei einer arteriellen Verschlusskrankheiten, so wird eine erhebliche Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr bereits ab einem GdB von 40 angenommen. Um allerdings ein Ausweis mit dem Merkzeichen „G“ ausgestellt zu bekommen, müssen zusätzlich Behinderungen den Gesamt-GdB auf mindestens 50 erhöht haben.

Daneben können auch innere Leiden die Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erheblich beeinträchtigen, wie zum Beispiel schweren Herzschäden, eine dauernde Einschränkung der Lungenfunktion, hirnorganische Anfälle oder eine Zuckerkrankheit mit ausgeprägten und häufigen Unterzuckerungen.

Die Voraussetzung für das Merkzeichen „G“ kann auch erfüllt sein, wenn die Orientierungsfähigkeit des behinderten Menschen erheblich gestört ist, wie zum Beispiel bei einer Sehbehinderung die mindestens einen GdB von 70 erreicht.

Merkzeichen B – Berechtigt zut Mitnahme einer Begleitperson

Die Vergabe kann nur bei den Behinderten erfolgen, bei denen bereits eine erhebliche oder außergewöhnliche Gehbehinderung oder Hilflosigkeit festgestellt worden ist.

Die Berechtigung zur Mitnahme einer Begleitperson wird anerkannt bei schwerbehinderten Menschen, die

  • infolge ihrer Behinderung zur Vermeidung von Gefahren für sich oder andere bei Benutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln regelmäßig auf fremde Hilfe angewiesen sind und so beim Ein- und Aussteigen oder während der Fahrt des Verkehrsmittels regelmäßig fremde Hilfe benötigen.
  • Hilfen zum Ausgleich von Orientierungsstörungen, wie zum Beispiel bei einer Sehbehinderung oder einer geistigen Behinderung in Anspruch nehmen müssen.

Die Voraussetzungen für die Feststellung der Berechtigung zur Mitnahme einer Begleitperson sind stets erfüllt bei

  • Querschnittgelähmten,
  • Ohnhändern,
  • Blinden und
  • erheblich sehbehinderten, hochgradig hörbehinderten, geistig behinderten Menschen und Anfallskranken, bei denen eine erhebliche Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr anzunehmen ist.

Die Voraussetzungen für die Feststellung der Berechtigung zur Mitnahme einer Begleitperson sind oftmals auch erfüllt, wenn eine außergewöhnliche Gehbehinderung oder Hilflosigkeit bei Erwachsenen anzunehmen ist.

Merkzeichen aG – außergewöhnlich Gehbehindert

Als schwerbehinderte Menschen mit außergewöhnlicher Gehbehinderung sind solche Personen anzusehen, die sich wegen der Schwere ihres Leidens dauernd nur mit fremder Hilfe oder nur mit großer Anstrengung außerhalb ihres Kraftfahrzeuges bewegen können.

Das Merkzeichen „aG“ ist nur zuzuerkennen, wenn wegen einer außergewöhnlichen Behinderung beim Gehen die Fortbewegung auf das Schwerste eingeschränkt ist; die Beeinträchtigung des Orientierungsvermögens allein reicht für das Merkzeichen nicht aus.

Folgende behinderte Menschen zählen unter anderem dazu:

  • Querschnittgelähmte,
  • Doppel-Oberschenkelamputierte,
  • Doppel-Unterschenkelamputierte,
  • behinderte Menschen, denen ein Bein im Hüftgelenk entfernt wurde
  • einseitig Oberschenkelamputierte, die dauernd außerstande sind, ein Kunstbein zu tragen oder nur eine Beckenkorbprothese tragen können oder zugleich unterschenkel- oder armamputiert sind
  • andere schwerbehinderte Menschen, die aufgrund von Erkrankungen dem vorstehend aufgeführten Personenkreis gleichzustellen sind. Eine solche Gleichstellung besteht beispielsweise bei Herzschäden oder Krankheiten der Atmungsorgane, sofern die Einschränkungen der Herzleistung oder Lungenfunktion für sich allein einen GdB von wenigstens 80 bedingt.

Das Versorgungsamt erkennt das Merkzeichen „aG“ nur dem Antragsteller zu, der die oben genannten Voraussetzungen erfüllt. Es reicht zum Beispiel nicht aus,

  • wenn ein Antragsteller an Stuhlinkontinenz leidet und seine Fortbewegungsfähigkeit dadurch erheblich eingeschränkt ist, weil er innerhalb kürzester Zeit auf eine Toilette angewiesen ist,
  • wenn der Antragsteller an einer Versteifung des Beines leidet, so dass er deshalb auf öffentlichen Parkplätzen mit üblichen Abmessungen seine Autotür nicht vollständig öffnen kann,
  • wenn ein Antragsteller wegen Störungen der Orientierungsfähigkeit nur unter Aufsicht gehen kann, aber nicht auf einen Rollstuhl angewiesen ist.

Merkzeichen Rf – „Blind“ oder „wesentlich sehbehindert“, „Gehörlos“ oder „Gehindert, sich trotz Hörhilfe ausreichend zu verständigen“, „ständig gehindert an öffentlichen Veranstaltungen jeder Art teilzunehmen“

Das Merkzeichen „Rf“ wird bei einer Sehbehinderung vergeben, wenn diese für sich allein einen GdB von wenigstens 60 ausmacht. Bei einer Hörminderung muss für das Merkzeichen „Rf“ an beiden Ohren mindestens eine hochgradige kombinierte Schwerhörigkeit oder eine hochgradige Innenohrschwerhörigkeit mit einem GdB von mindestens 50 allein aufgrund der Hörbehinderung vorliegen. Für die ständig gehinderte Teilnahme an öffentlichen Veranstaltungen wird vorausgesetzt, dass die Behinderung mindestens einen GdB von 80 ausmacht. Die Voraussetzungen sind zum Beispiel gegeben bei

  • behinderten Menschen mit schweren Bewegungsstörungen – auch durch innere Leiden wie eine schwere Herzleistungsschwäche oder eine schwere Lungenfunktionsstörung –, die deshalb auf Dauer selbst mithilfe von einer Begleitperson oder mit technischen Hilfsmitteln (zum Beispiel Rollstuhl) öffentliche Veranstaltungen in ihnen zumutbarer Weise nicht besuchen können;
  • behinderten Menschen, die durch ihre Behinderung auf ihre Umgebung unzumutbar abstoßend und störend wirken, wie zum Beispiel durch Entstellung, Geruchsbelästigung bei nicht funktionsfähigem künstlichen Darmausgang, häufige hirnorganische Anfälle, grobe unwillkürliche Kopf- und Gliedmaßenbewegungen, laute Atemgeräusche wie etwa bei Asthmaanfällen und Kanülenträgern oder ständig wiederkehrende akute Hustenanfälle mit Auswurf bei Kehlkopflosen;
  • behinderten Menschen mit – nicht nur vorübergehend – ansteckungsfähiger Lungentuberkulose;
  • geistig oder seelisch behinderten Menschen, bei denen befürchtet werden muss, dass sie beim Besuch öffentlicher Veranstaltungen durch motorische Unruhe, lautes Sprechen oder aggressives Verhalten stören.

Die behinderten Menschen müssen allgemein von öffentlichen Zusammenkünften ausgeschlossen sein. Es genügt nicht, dass sich die Teilnahme an einzelnen, nur gelegentlich stattfindenden Veranstaltungen einer Art verbietet.

Behinderte Menschen, die noch in nennenswertem Umfang an öffentlichen Veranstaltungen teilnehmen können, erfüllen die Voraussetzungen nicht.

Die Berufstätigkeit eines behinderten Menschen ist in der Regel ein Indiz dafür, dass öffentliche Veranstaltungen – zumindest gelegentlich – besucht werden können, es sei denn, dass eine der vorgenannten Beeinträchtigungen vorliegt, die bei Menschenansammlungen zu unzumutbaren Belastungen für die Umgebung oder für den Betroffenen führt.

Das Versorgungsamt erkennt das Merkzeichen „RF“ nur den Antragstellern zu, der die oben genannten Voraussetzungen erfüllten. Es reicht zum Beispiel nicht aus, wenn ein Antragsteller an einer Blasenentleerungsstörung leidet, die zu unkontrolliertem Harnabgang führt. Das mögliche Benutzen von Einmalwindeln bzw. Windelhosen verletzt nicht die Menschenwürde im Sinne von Art. 1 Grundgesetz.

Merkzeichen H – Hilflos

Als hilflos ist ein Mensch anzusehen, der infolge seiner Behinderung nicht nur vorübergehend (also mehr als sechs Monate) für eine Reihe von häufig und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen zur Sicherung seiner persönlichen Existenz im Ablauf eines jeden Tages fremder Hilfe dauernd bedarf.

Häufig und regelmäßig wiederkehrende Verrichtungen zur Sicherung der persönlichen Existenz im Ablauf eines jeden Tages sind insbesondere Nahrungsaufnahme, An- und Auskleiden, Körperpflege, Verrichten der Notdurft. Außerdem sind notwendige körperliche Bewegung, geistige Anregung und Möglichkeiten zur Kommunikation zu berücksichtigen.

Der Umfang der notwendigen Hilfe bei den häufig und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen muss erheblich sein. Dies ist dann der Fall, wenn die Hilfe dauernd für zahlreiche Verrichtungen, die häufig und regelmäßig wiederkehren, benötigt wird. Einzelne Verrichtungen, selbst wenn sie lebensnotwendig sind und im täglichen Lebensablauf wiederholt vorgenommen werden, genügen nicht. Auch bleiben Verrichtungen, die mit der Pflege der Person nicht unmittelbar zusammenhängen, wie zum Beispiel hauswirtschaftliche Versorgungen, außer Betracht.

Ob ein Zustand der Hilflosigkeit besteht, ist damit nicht allein nach dem medizinischen Befund zu beurteilen, sondern ist vielmehr unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände des einzelnen Falles zu entscheiden, wobei auch von Bedeutung sein kann, welche Belastungen dem Behinderten nach Art und Ausdehnung seiner Behinderung zugemutet werden dürfen.

Bei einer Reihe schwerer Beeinträchtigungen, die aufgrund ihrer Art und besonderen Auswirkung regelhaft Hilfeleistungen in erheblichem Umfang erfordern, kann im Allgemeinen ohne nähere Prüfung Hilflosigkeit angenommen werden. Dies gilt stets bei Blindheit und hochgradiger Sehbehinderung. Hochgradig in seiner Sehfähigkeit behindert ist ein Mensch, dessen Sehschärfe auf keinem Auge und auch nicht bei beidäugiger Prüfung mehr als 1/20 beträgt oder wenn andere hinsichtlich des Schweregrades gleichzuachtende Störungen der Sehfunktion vorliegen. Dies ist der Fall, wenn die Einschränkung des Sehvermögens einen GdB-Grad von 100 bedingt und noch nicht Blindheit vorliegt.

Weitere schwere Beeinträchtigungen, die das Merkzeichen „H“ bedingen

  • Querschnittlähmung und andere Beeinträchtigungen, die auf Dauer und ständig – auch innerhalb des Wohnraums – die Nutzung eines Rollstuhls erfordern,
  • in der Regel bei Hirnschäden, Anfallsleiden, geistiger Behinderung und Psychosen, wenn diese Behinderung allein einen GdB von 100 bedingt,
  • Verlust von zwei oder mehr Gliedmaßen, bis auf die beiderseitige Unterschenkelamputation. Hier wird im Einzelfall geprüft, ob Hilflosigkeit vorliegt. Als Verlust einer Gliedmaße gilt der Verlust mindestens der ganzen Hand oder des ganzen Fußes.
  • Führt eine Behinderung zu dauerndem Krankenlager, so sind stets die Voraussetzungen für die Annahme von Hilflosigkeit erfüllt. Dauerndes Krankenlager setzt nicht voraus, dass der behinderte Mensch das Bett überhaupt nicht verlassen kann.

Bei Kindern ist stets nur der Teil der Hilfsbedürftigkeit zu berücksichtigen, der wegen der Behinderung den Umfang der Hilfsbedürftigkeit eines gesunden gleichaltrigen Kindes überschreitet.

Merkzeichen Bl – Blind

Blind ist ein Mensch, der das Augenlicht vollständig verloren hat. Als blind ist auch ein Mensch anzusehen, dessen Sehschärfe auf dem besseren Auge nicht mehr als 1/50 beträgt oder bei dem eine dem Schweregrad dieser Sehschärfe gleichzuachtende, nicht nur vorübergehende Störung des Sehvermögens vorliegt.

Merkzeichen Gl – Gehörlos

Gehörlos sind hörbehinderte Menschen, bei denen Taubheit beiderseits vorliegt, sowie hörbehinderte Menschen mit einer an Taubheit grenzenden Schwerhörigkeit beiderseits, wenn daneben schwere Sprachstörungen (schwer verständliche Lautsprache, geringer Wortschatz) vorliegen. Das sind in der Regel hörbehinderte Menschen, bei denen die an Taubheit grenzende Schwerhörigkeit angeboren oder in der Kindheit erworben worden ist.

Merkzeichen 1Kl – Bei Reisen mit der Deutschen Bahn AG erfordern die Schädigungsfolgen im Sinne des Bundesversorgungsgesetzes/ Bundesentschädigungsgesetzes die Unterbringung in der 1. Wagenklasse

Die Voraussetzungen für die Benutzung der 1. Wagenklasse mit dem Fahrausweis der 2. Wagenklasse erfüllen ausschließlich Schwerkriegsbeschädigte und Verfolgte im Sinne des Bundesentschädigungsgesetzes (BEG) mit einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) bzw. Grad der Schädigung (GdS) um wenigstens 70 von Hundert, wenn der auf den erkannten Schädigungsfolgen beruhende körperliche Zustand bei Eisenbahnfahrten ständig die Unterbringung in der 1. Wagenklasse erfordert.

Bei schwerkriegsbeschädigten Empfängern der drei höchsten Pflegezulagestufen sowie bei Kriegsblinden, kriegsbeschädigten Ohnhändern und kriegsbeschädigten Querschnittgelähmten wird das Vorliegen der Voraussetzungen immer unterstellt.

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