Sie haben einen Antrag auf Schwerbehinderung bei Ihrem zuständigen Versorgungsamt gestellt und erhalten nun den Bescheid mit Ihrem festgestellten GdB und Merkzeichen.
Sie können in Widerspruch gehen wenn:
- Ihr Antrag abgelehnt wurde
- Merkzeichen abgelehnt wurden
- Ihrer Meinung nach der GdB zu niedrig bewertet wurde
Wie funktioniert der Widerspruch?
Für einen Widerspruch haben Sie vier Wochen Zeit. Diese Frist beginnt ab dem Tag an dem Sie den Bescheid vom Versorgungsamt erhalten haben. Es ist wichtig, dass diese Frist unbedingt eingehalten wird!
Denn kommt der Widerspruch zu spät, muss dieser Aufgrund der verspäteten Abgabe zurückgewiesen werden. Die Widerspruchsfrist sowie die Adresse, an den Sie den Widerspruch schicken müssen, sind in der Rechtsbehelfsbelehrung am Ende des Bescheides angegeben.
Für den Widerspruch gibt es kein eigenes Formular! Sie müssen selbstständig ein Schreiben aufsetzen, in welchem Sie Ihren Widerspruch begründen.
Welche Auswirkungen hat ein Widerspruch?
Nachdem der Widerspruch beim Versorgungsamt eingegangen ist, wird ihr Antrag nocheinmal sorgfältig geprüft. Teilweise holt das Versorgungsamt neue Stellungnahmen oder Unterlagen bei Ihren Ärzten ein. Manchmal kann es sogar zu einer Untersuchung durch den versorgungsärztlichen Dienst oder einen externen Gutachter kommen.
Wurde die Prüfung durch das Versorgungsamt abgeschlossen und es kam zu einer Entscheidung bezüglich Ihres Widerspruches, wird ein neuer Bescheid ausgestellt. Dabei kann es sich um folgende Entscheide handeln:
- Abhilfebescheid
Sie erhalten einen Abhilfebescheid, wenn Ihnen das Versorgungsamt in Ihrem Widerspruch vollständig Recht gibt.
– - Teilabhilfebescheid
Diesen erhalten Sie, sollte das Versorgungsamt Ihnen nur teilweise Recht geben. Das beudetet zum Beispiel es kommt zu einer GdB-Erhöhung aber zur Ablehnung des Merkzeichen.
– - Widerspruchsbescheid
Sollte das Versorgungsamt bei der Überprüfung zu keinem neuem Ergebnis kommen und die Widerspruchsstelle stimmt diesem zu, dann wird Ihr Widerspruch zurückgewiesen. Sie erhalten dann einen Widerspruchsbescheid in dem diese Entscheidung begründet wird.
Sollte Ihr Widerspruch abgelehnt werden, aber Sie sind nicht mit der Begründung des Versorgungsamtes einverstanden, dann können Sie beim Sozialgericht Klage gegen den Widerspruchsbescheid einreichen!
- Der Schwerbehindertenausweis
- Das Antragsverfahren
- Der Grad der Behinderung (GdB)
- Beiblatt zur Wertmarke
- Das Widerspruchsverfahren
- Das Klageverfahren
- Der Ausweis im Ausland
- Definition Schwerbehinderung
- Merkzeichen
- Arbeitnehmer und Schwerbehinderung
- Kündigungsschutz schwerbehinderter Personen
- Zusatzurlaub
- Steuervergünstigungen
- Steuerfreibetrag
- Kinder mit Behinderung
- Rundfunkbeitrag
- Sozialtarif der deutschen Telekom
- Hilfen
- Hilfsmittel
- Wohnungssuche
- Die Begleitperson
- Der Rollator
- Der Rollstuhl
- Das Pflegebett
- Inkontinenzmaterial
- Kompressionsstrümpfe
- Landesamt für Gesundheit und Soziales Neubrandenburg