Bevor eine Person als schwerbehindert anerkannt werden kann, muss der Grad der Behinderung (kurz GdB) festgestellt werden.
Nach dem Schwerbehindertengesetz (SGB IX) gelten Personen dann als behindert, wenn ihre körperliche Funktion, geistige Fähigkeit oder seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als 6 Monate von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweicht und dadurch Ihre Teilhabe in der Gesellschaft beeinträchtigt wird.
Das bedeutet, eine Person muss länger als 6 Monate körperlich, geistig oder seelisch behindert sein, sodass ein „normales“ Leben nicht mehr ausreichend möglich ist.
Wie entsteht ein GdB?
Bei der Beurteilung der Beeinträchtigungen wird der GdB in Zehnerschritten von 20 bis 100 hochgestuft. Dabei werden einzelne Beeinträchtigungen nur berücksichtigt, wenn sie für sich allein einen GdB von mindestens 10 ausmachen.
Ein GdB von 10 allein gilt nicht als Behinderung.
Die Einstufung des GdB erfolgt in „Einzel-GdB“ und „Gesamt-GdB“. Das bedeutet, die einzelnen Beeinträchtigungen werden mit einem GdB versehen, welche dann am Ende zusammen den Gesamt-GdB ergeben.
GdB- Werte werden nicht Addiert
Wenn jemand mehrere Beeinträchtigungen hat, dann wird von der Behinderung ausgegangen, die den höchsten Einzel-GdB verursacht.
Das bedeutet:
Sie haben zum Beispiel einen GdB von 20 für eine Beeinträchtigung und einen GdB von 60 für eine andere, dann ist auch Ihr Gesamt-GdB 60.
Es wird geprüft, ob sich die verschiedenen Gesundheitsstörungen aufeinander auswirken. Es kann also sein, dass sich bei einer Verstärkung der verschiedenen Beeinträchtigungen (zum Beispiel in der Orthopädie) der Gesamt-GdB erhöht, um dem Gesamtgrad der Behinderung gerecht zu werden.
So kann ein GdB von 20 und ein GdB von 60 auch einen Gesamt-GdB von 70 ergeben.
Aus diesem Grund ist es wichtig alle Beeinträchtigungen in Ihrem Schwerbehindertenantrag anzugeben!
- Der Schwerbehindertenausweis
- Das Antragsverfahren
- Der Grad der Behinderung (GdB)
- Beiblatt zur Wertmarke
- Das Widerspruchsverfahren
- Das Klageverfahren
- Der Ausweis im Ausland
- Definition Schwerbehinderung
- Merkzeichen
- Arbeitnehmer und Schwerbehinderung
- Kündigungsschutz schwerbehinderter Personen
- Zusatzurlaub
- Steuervergünstigungen
- Steuerfreibetrag
- Kinder mit Behinderung
- Rundfunkbeitrag
- Sozialtarif der deutschen Telekom
- Hilfen
- Hilfsmittel
- Wohnungssuche
- Die Begleitperson
- Der Rollator
- Der Rollstuhl
- Das Pflegebett
- Inkontinenzmaterial
- Kompressionsstrümpfe
- Landesamt für Gesundheit und Soziales Neubrandenburg