Nachdem das Versorgungsamt den Widerspruch abgelehnt hat, besteht die Möglichkeit Klage beim zuständigen Sozialgericht zu erheben. Dies muss innerhalb eines Monats geschehen!
Ablauf der Klage
- Prüfung des Sachverhaltes:
Nach Eingang der Klage beim Sozialgericht werden zuerst die Unterlagen geprüft und Informationen bezüglich der Frage „Ist der Widerspruch aufgrund einer Schwerbehinderung zulässig?“, von Amts wegen angefordert.
– - Beweiserhebung:
Das Gericht wird die behandelnden Ärzte als Zeugen schriftlich zu einer Stellungnahme auffordern und gegebenenfalls ein medizinisches Gutachten zur Beurteilung der Beeinträchtigungen des Klägers in Auftrag geben.
– - Weiteres Gutachten möglich:
Sollte der Antragsteller mit dem Gerichtsgutachten nicht einverstanden sein, ist er durch §109 des Sozialgerichtsgesetzes berechtigt, ein weiteres Gutachten zur Einschätzung seiner Situation beim Gericht zu verlangen. Nur in diesem Fall ist ein Kostenvorschuss fällig. Außerdem muss er dann selbst einen Gutachter benennen, den das Gericht beauftragen soll.
– - Berufung und Revision möglich:
Sollte das Klageverfahren nicht mit der Bewilligung des gewünschten Schwerbehindertengrades enden, kann der Kläger gegen das Urteil Berufung einlegen. In nächster Instanz ist bei Misserfolg auch die Revision beim Bundessozialgericht möglich.
Eine Revision beim Bundessozialgericht ist nur unter eingeschränkten Voraussetzungen möglich. Mit Ausnahme des Bundessozialgerichts besteht vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit kein Vertretungszwang. Eine Vertretung ist jedoch ratsam und sollte durch einen Rechtsanwalt oder auch durch die Rechtsbeistände eines der Behindertenverbände oder der Gewerkschaften erfolgen.
Kosten des Klageverfahrens
Das Klageverfahren selbst ist kostenlos. Das Sozialgericht erhebt gegen den Kläger keine Gerichtsgebühren. Es werden ebenfalls keine Gebühren für die Einholung von Befundberichten oder Gutachten verlangt.
Selbst wenn Sie die Klage verlieren sollten, sind keine Gerichtskosten zu zahlen. Dem Versorgungsamt werden keine Kosten erstattet.
Sollten Sie gewinnen, dann hat das Versorgungsamt die eignen Kosten sowie die gesetzlichen Rechtsanwaltsgebühren zu erstatten.
Außerdem besteht die Möglichkeit, Prozesskostenhilfe zu beantragen. Sollte eine Rechtsschutzversicherung vorliegen, wird diese dann die Rechtsanwaltskosten übernehmen.
Für den Fall, dass ein Kläger aufgrund seiner wirtschaftlichen Verhältnisse die Kosten eines Rechtsstreits nicht aufbringen kann, besteht die Möglichkeit der Prozesskostenhilfe. Die Rechtsanwaltskosten werden dann vollständig übernommen.
- Der Schwerbehindertenausweis
- Das Antragsverfahren
- Der Grad der Behinderung (GdB)
- Beiblatt zur Wertmarke
- Das Widerspruchsverfahren
- Das Klageverfahren
- Der Ausweis im Ausland
- Definition Schwerbehinderung
- Merkzeichen
- Arbeitnehmer und Schwerbehinderung
- Kündigungsschutz schwerbehinderter Personen
- Zusatzurlaub
- Steuervergünstigungen
- Steuerfreibetrag
- Kinder mit Behinderung
- Rundfunkbeitrag
- Sozialtarif der deutschen Telekom
- Hilfen
- Hilfsmittel
- Wohnungssuche
- Die Begleitperson
- Der Rollator
- Der Rollstuhl
- Das Pflegebett
- Inkontinenzmaterial
- Kompressionsstrümpfe
- Landesamt für Gesundheit und Soziales Neubrandenburg