Der Schwerbehindertenausweis ist ein Nachweis der Rechte auf Nachteilsausgleiche und der amtlichen Anerkennung einer Schwerbehinderung.
Schwerbehinderte Personen erhalten auf Antrag einen Schwerbehindertenausweis, wenn der festgestellte GdB 50 oder mehr beträgt.
Dieser wird nach der Feststellung einer Behinderung an die entsprechende Person ausgegeben.
Im Unterschied zum Feststellungsbescheid wird im Schwerbehindertenausweis nicht angeben, auf welchen Funktionsstörungen Ihre Behinderung beruht.
Normalerweise reicht es, den Ausweis vorzulegen, sollte die Schwerbehinderteneigenschaft nachzuweisen sein.
Die Vorlage des Feststellungsbescheides darf nicht verlangt werden!
Inhaltsverzeichnis
Was genau steht auf dem Ausweis und wie sieht er aus?
Den grünen Ausweis erhalten schwerbehinderte Personen, wenn ein GdB von 50 oder mehr festgestellt wurde.
Der grün-orange Ausweis erhalten schwerbehinderte Personen, bei denen neben einem GdB von 50 oder mehr auch folgende Merkzeichen festgestellt wurden: „G“, „aG“, „B“, „H“, „Bl“ oder „Gl“.
Auf der Vorderseite finden Sie Ihr Lichtbild, einen Hinweis auf die Schwerbehinderteneigenschaft in Englisch, Ihren vollen Namen, die Geschäftszeichen des für Sie zuständigen Versorgungsamtes, die Gültigkeit und eine Kennzeichnung in Braille-Schrift.
Sollten Sie aufgrund Ihres GdB zum Beispiel zur Mitnahme einer Begleitperson berechtigt sein, so ist dies bei dem orange/grünen Ausweis ebenfalls auf der Vorderseite vermerkt.
Auf der Rückseite finden Sie die für Sie gültigen Merkzeichen, der Grad der Behinderung, noch einmal Ihre Daten, diesmal mit dem Geburtsdatum, die Ausstellungsbehörde und das entsprechende Geschäftszeichen sowie das Gültigkeitsdatum des Ausweises (wenn nicht unbefristet). Zudem gibt es eine Aussparung für sonstige Eintragungen.
Seit dem 1. Januar 2015 wird der Schwerbehindertenausweis als Identifikationskarte (ID) ausgestellt. Er entspricht jetzt der Größe einer gängigen Kreditkarte.
Ausweise die bis zum 31. Dezember 2014 ausgestellt wurden, behalten ihre Gültigkeitsdauer bis zum Ablauf dieser Gültigkeitsdauer, unter Umständen sind sie also befristet, können aber auf Wunsch gegen eine ID eingetauscht werden.
Die neuen Schwerbehindertenausweise enthalten zusätzlich noch einen Hinweis in englischer Sprache auf die Schwerbehinderteneigenschaft, sowie einen Hinweis in Brailleschrift. Um eine Fälschung des Ausweises zu erschweren, wurde er ebenfalls mit einem Kniegramm-Aufdruck versehen. Das gegebenenfalls dazugehörige Beiblatt zur Nutzung der ÖPNV (Öffentlichen Personennahverkehr) wird seit 2015 ebenfalls im kleineren Format ausgestellt und kann bei Bedarf von dem entsprechenden perforierten Beiblatt abgetrennt werden.
Wozu dient der Schwerbehindertenausweis und ab wann ist er gültig?
Der Schwerbehindertenausweis dient als Nachweis der Rechte auf Nachteilsausgleiche, welche kraft des Gesetzes zustehen oder auf freiwilliger Grundlage eingeräumt werden.
Bei einer entsprechenden Kennzeichnung (orangefarbener Flächenaufdruck, Beiblatt mit gültiger Wertmarke) berechtigt er auch zur unentgeltlichen Beförderung im öffentlichen Personenverkehr nach §228 SGB IX.
Der Ausweis gilt als Nachweis in der Regel ab dem Zeitpunkt, zu dem die Anerkennung beantragt wurde. Dieses Datum wird auch auf dem Ausweis angegeben.
Um einen Schwerbehindertenausweis erhalten zu können, müssen Sie zuerst einen Antrag auf Schwerbehinderung stellen. Ist Ihr GdB unter 50, dann erhalten Sie keinen Ausweis, sondern nur einen Feststellungsbescheid.
- Der Schwerbehindertenausweis
- Das Antragsverfahren
- Der Grad der Behinderung (GdB)
- Beiblatt zur Wertmarke
- Das Widerspruchsverfahren
- Das Klageverfahren
- Der Ausweis im Ausland
- Definition Schwerbehinderung
- Merkzeichen
- Arbeitnehmer und Schwerbehinderung
- Kündigungsschutz schwerbehinderter Personen
- Zusatzurlaub
- Steuervergünstigungen
- Steuerfreibetrag
- Kinder mit Behinderung
- Rundfunkbeitrag
- Sozialtarif der deutschen Telekom
- Hilfen
- Hilfsmittel
- Wohnungssuche
- Die Begleitperson
- Der Rollator
- Der Rollstuhl
- Das Pflegebett
- Inkontinenzmaterial
- Kompressionsstrümpfe
- Landesamt für Gesundheit und Soziales Neubrandenburg