Bei stationären Aufenthalten z.B. Krankenhausaufenthalt oder Behandlungen in Vorsorge-Rehabilitationseinrichtungen umfassen die Leistungen auch die aus medizinischen Gründen notwendige Mitaufnahme einer Begleitperson des Versicherten. Die Krankenkasse übernimmt die Kosten für Verpflegung und Unterkunft.
Die Entscheidung über die medizinische Notwendigkeit zur Aufnahme einer Begleitperson trifft der Krankenhausarzt. Die zuständige Krankenkasse kann die medizinische Notwendigkeit durch den medizinischen Dienst (MDK) überprüfen lassen. In der Regel muss die Begleitperson nicht mit dem Patienten verwandt sein.

Wann ist die Notwendigkeit einer Begleitperson gegeben?

  • bei Kindern bis zum Ende des Vorschulalters
  • Kinder ab dem 6. Lebensjahr mit schweren bzw. lebensbedrohlichen Erkrankungen, wenn es durch eine schwere, lebensverändernde Erkrankung zu psychischen Beeinträchtigungen kommen könnte
  • bei schweren geistigen oder/und körperlichen Behinderungen und ausgeprägten Angstzuständen
  • zur Anleitung und Einübung in diagnostische und/oder therapeutische bzw. pflegerische Maßnahmen.
  • schweren Erkrankungen oder schwere operative Eingriffe

Eine Begleitperson muss medizinisch indiziert sein, es reicht nicht, wenn es der Wunsch des Patienten oder der Begleitperson nach räumlicher Nähe ist.

Tipp: Im Vorfeld immer mit der Krankenkasse abklären!!

Wer ist die Begleitperson und was macht sie?

  • Sie ist ein Ansprechpartner für den behandeln Arzt, Pflegepersonal und Patient und muss ständig anwesend sein.
  • Sie sollte mit im Patientenzimmer bzw. möglichst im gleichen Gebäude mit ständiger Erreichbarkeit untergebracht sein.

Auszugehen ist, dass bei Kindern bis zum Erreichen des Schulalters eine Trennung von der Bezugsperson, den Behandlungsablauf/Heilungsprozess gefährdet.

Seit 1.1.2019 besteht die Möglichkeit, dass die Unterbringung der Begleitperson auch außerhalb des Krankenhauses erfolgen kann, ihre Anwesenheit muss aus medizinischen Gründen notwendig sein, jedoch nicht möglich ist.

Pflegekraft /Pflegeperson?

Eine Mitaufnahme einer Pflegekraft gehört ebenfalls zu den allgemeinen Krankenhausleistungen, wenn der Versicherte seine Pflege nach § 66 Abs. 4 Satz 2 SGB XII durch eine von ihm beschäftigte besondere Pflegekraft sicherstellt.

Vergütungsanspruch des Krankenhauses

Für die Mitaufnahme einer Begleitperson oder Pflegekraft, werden für jeden vollstationären Tag der Krankenhausbehandlung 45,00 Euro geleistet. Mit diesem Betrag werden Verpflegung und Unterkunft der Begleitperson vergütet. Abgerechnet werden kann dieser Betrag auch für den Aufnahmetag, jedoch nicht für den Entlassungstag oder Verlegungstag (sofern diese nicht zugleich Aufnahmetage) sind.

Eine Zuzahlung (tägliche Krankenhausleistung von 10,00 Euro) fällt für die Begleitperson nicht an.

Die Begleitperson