Den Rundfunkbeitrag zahlt jeder deutsche Haushalt. Menschen mit Behinderung können sich unter bestimmten Umständen befreien lassen, oder haben Anspruch auf einen ermäßigten Beitrag.

Wer hat Anspruch auf einen ermäßigten Rundfunkbeitrag?

Für unsere jungen und kleinen Mitbürger gelten dieselben Merkzeichen wie für die Erwachsenen.

  • blinde Menschen mit dem Merkzeichen RF im Schwerbehindertenausweis
  • sehbehinderte Menschen mit einem Grad der Behinderung (GdB) von mindestens 60, allein wegen der Sehbehinderung und dem Merkzeichen RF
  • hörgeschädigte oder gehörlose Menschen, denen es trotz Hörhilfen nicht möglich ist, sich ausreichen zu verständigen und das Merkzeichen RF im Ausweis eingetragen haben.
  • Menschen mit Behinderung, die einen nicht nur vorübergehenden GdB von mindestens 80 haben, die dauerhaft nicht an öffentlichen Veranstaltungen teilnehmen können und das Merkzeichen RF im Ausweis eingetragen haben.

Wer kann sich komplett befreien lassen?

Eltern mit einem schwerbehinderten Kind, können auch nach Abschluss des 25. Lebensjahres Kindergeld erhalten, wenn die Voraussetzungen dafür gegeben sind.

Die Schwerbehinderung des Kindes muss vor dem 25. Lebensjahr eingetreten sein und das Kind ist aufgrund der Beeinträchtigung, nicht in der Lage seinen eigenen Lebensunterhalt zu verdienen.
Der bvkm. (Bundesverband für körper- und mehrfachbehinderte Menschen e.V.) stellt dazu ein „Merkblatt zum Kindergeld für erwachsene Kinder mit Behinderungen“ zur Verfügung.

Selbst wenn das Kind volljährig ist, wird das Kindergeld an die Eltern ausgezahlt und nicht an das Kind.
Sollte das Kind allerdings in einem Wohnheim leben, so kann das Sozialamt auch direkt das Kindergeld erhalten. (Dies nennt man „Abzweigung des Kindergeldes durch das Sozialamt“ und ist nur dann zulässig, wenn die Eltern KEINE tatsächlichen Kosten für das Kind haben.)

Gibt es ein Krankengeld bei zusätzlicher Erkrankung?

Es ist möglich, sich aufgrund gesundheitlichen und sozialen Gründen komplett von der Rundfunkbeitragpflicht befreien zu lassen.

Aus gesundheitlichen Gründen können beantragen:
  • taubblinde Menschen
  • sonderfürsorgeberechtigte Menschen im Sinne des §27e Bundesversorgungsgesetz (BVG)
  • Empfänger von Blindenhilfe nach SGB XII oder Bundesversorgungsgesetz (BVG)
Aus sozialen Gründen können beantragen:
  • Empfänger von Arbeitslosengeld II (Hartz 4) oder Sozialgeld (einschließlich Leistungen nach §22 Sozialgesetzbuch (SGB) II)
  • Empfänger von Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung
  • Empfänger von Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem dritten Kapitel des zwölften Buches des Sozialgesetzbuches (Sozialhilfe) oder nach den §27a oder §27d des Bundesversorgungsgesetzes
  • Empfänger von Blindenhilfe (§72 SGB XII sowie nach §27d BVG)
  • Empfänger von Pflegegeld nach landesgesetzlichen Vorschriften
  • Empfänger von Pflegezulagen nach dem Lastenausgleichsgesetz (LAG) (§267 Abs.1)
  • Empfänger von Hilfe zur Pflege nach dem SGB XII (7. Kapitel) oder Hilfe zur Pflege als Leistung der Kriegsopferfürsorge nach dem BVG
  • Empfänger von Pflegezulagen nach dem Lastenausgleichgesetz (LAG)
  • Volljährige, die in einer stationären Einrichtung nach SGB VIII leben (Kinder- und Jugendhilfe)
  • Empfänger von Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz
  • Empfänger von BAföG, Berufsausbildungsbeihilfe und Ausbildungsgeld, die nicht bei ihren Eltern wohnen.

Wo kann die Befreiung oder Ermäßigung beantragt werden?

Der Antrag kann direkt online ausgefüllt werden. Er muss ausgedruckt, unterschrieben und dann per Post an den Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio eingeschickt werden. Die Nachweise für die Befreiung müssen als gut lesbare Kopien beigefügt werden.

Seit 01. Januar 2017 können betroffenen Personen den Antrag auf Befreiung auch rückwirkend stellen. Die Befreiung oder Ermäßigung kann rückwirkend bis zu drei Jahren erfolgen.

Rundfunkbeitrag