Sie sind auf der Suche nach einer Arbeit oder bereits angestellt und schwerbehindert? Hier finden Sie Informationen, was im Arbeitsrecht als schwerbehinderter Mensch gilt, was Sie tun müssen (oder nicht tun müssen) oder welche Rechte Sie haben.
Allgemein gilt für Sie das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) und SGB IX (Neuntes Buch Sozialgesetzbuch)
Inhaltsverzeichnis
Muss ich meinen Arbeitgeber über meine Schwerbehinderung informieren?
Nein, eine Schwerbehinderung muss dem Arbeitgeber nicht gemeldet werden, solange Sie die Arbeit problemlos ausführen können.
Nach dem AGG (Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz) darf der Arbeitgeber jedoch im Zusammenhang der Tätigkeit nach einer Beeinträchtigung fragen. (Jedoch nicht nach einer Schwerbehinderung, da dies als Diskriminierung gilt und rechtlich verfolgt werden kann)
Ob Sie ihre Krankheit vor Ihrem Arbeitgeber verschweigen, ist also Ihre Entscheidung.
Allerdings sollten Sie sich der Konsequenzen bewusst sein, da Sie durch das Verschweigen Ihrer Schwerbehinderung auch auf Nachteilsausgleiche verzichten.
Das bedeutet, Sie verzichten auf den Zusatzurlaub, einen eventuellen Kündigungsschutz und eine vorzeitige Rente. Zudem kann das Verschweigen bestimmter Krankheiten (Diabetes, Asthma etc.) auch lebensgefährlich sein. Ist die Krankheit unbekannt, dann fehlen Ersthelfern und Notärzten wichtige Informationen, sollte es zu einem Notfall am Arbeitsplatz kommen.
Es ist auch problemlos möglich, den Behindertenstatus nachträglich dem Arbeitgeber zu melden.
Wann liegt eine Diskriminierung vor?
Natürlich ist eine Benachteiligung ohne sachlichen Grund wegen einer Schwerbehinderung genauso verboten, wie die Diskriminierung aufgrund Ihres Geschlechtes, Alters oder religiösen Überzeugung.
Eine Diskriminierung aufgrund einer Schwerbehinderung liegt dann vor, wenn Sie als schwerbehinderter Bewerber oder Arbeitnehmer nur wegen Ihrer Behinderung und ohne triftigen, sachlich begründbaren Grund schlechter als vergleichbare Bewerber oder Arbeitnehmer behandelt werden.
Genaueres wird im AGG (Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz) und im SGB IX festgehalten.
Wann ist eine Schlechterstellung zulässig und keine Diskriminierung?
Grundsätzlich ist die Diskriminierung aufgrund einer Behinderung verboten!
Das AGG erlaubt allerdings in bestimmten Fällen eine Schlechterstellung aufgrund einer Behinderung (oder ferner auch aufgrund des Geschlechtes, Alters oder der persönlichen religiösen Überzeugung).
Nach § 8 Abs.1 AGG ist eine unterschiedliche Behandlung dann zulässig, wenn folgende Merkmale zutreffen:
- Die Art oder Bedingungen der auszuübenden Tätigkeit, erfordert bestimmte Merkmale.
- Es werden wesentliche und entscheidende berufliche Anforderungen gestellt, die dann zulässig sind, wenn der Zweck rechtmäßig und die Anforderungen angemessen sind.
Das bedeutet einfach nur, dass in Berufen, die explizit einen Mann oder eine Frau fordern (wie vielleicht im Theater oder Film) oder besondere körperliche Fitness erfordern (Rettungskräfte, Feuerwehr- oder Polizei-Dienst) nicht passende Bewerber abgelehnt werden können, ohne dass eine Diskriminierung vorliegt.
Verbeamtung mit Schwerbehinderung
Grundsätzlich sollte eine Schwerbehinderung keinen Einfluss auf eine Lebenszeitverbeamtung haben. Es gibt keine speziellen Regelungen bei der Verbeamtung einer Person mit Schwerbehinderung, da diese einer Person mit Behinderung (also unter GdB 50) gleichgestellt ist und nicht benachteiligt werden darf! Allerdings sollen bei gleicher Eignung schwerbehinderte Personen bevorzugt behandelt werden.
In Deutschland gilt gemäß Artikel 33 Absatz 2 GG, dass jeder Mensch nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistungen das gleiche Recht zu jedem öffentlichen Amt hat.
Das bedeutet also, dass niemand aufgrund seiner Behinderung benachteiligt oder diskriminiert werden darf. Das schließt erstmalige Beamtenernennungen, Beförderung und den Amt-Aufstieg mit ein.
Es ist trotzdem darauf zu achten, dass jedes einzelnen Bundesland (Bremen und Hamburg ausgeschlossen) spezielle Regelungen für die Verbeamtung von Menschen mir Schwerbehinderung hat.
Der Bundestag hat dazu eine Ausarbeitung veröffentlicht, die sich mit den Voraussetzungen für die Verbeamtung von Menschen mit Schwerbehinderung und den Regelungen der einzelnen Bundesländer auseinandersetzt.
Diese finden Sie hier.
Wenn Sie mehr über eine eventuelle Steuerbefreiung, den Kündigungschutz, oder Ihr Recht auf Zusatzurlaub erfahren möchten, dazu haben wir eigenständige Artikel veröffentlicht.
- Der Schwerbehindertenausweis
- Das Antragsverfahren
- Der Grad der Behinderung (GdB)
- Beiblatt zur Wertmarke
- Das Widerspruchsverfahren
- Das Klageverfahren
- Der Ausweis im Ausland
- Definition Schwerbehinderung
- Merkzeichen
- Arbeitnehmer und Schwerbehinderung
- Kündigungsschutz schwerbehinderter Personen
- Zusatzurlaub
- Steuervergünstigungen
- Steuerfreibetrag
- Kinder mit Behinderung
- Rundfunkbeitrag
- Sozialtarif der deutschen Telekom
- Hilfen
- Hilfsmittel
- Wohnungssuche
- Die Begleitperson
- Der Rollator
- Der Rollstuhl
- Das Pflegebett
- Inkontinenzmaterial
- Kompressionsstrümpfe
- Landesamt für Gesundheit und Soziales Neubrandenburg