Arbeitnehmer mit anerkannter Schwerbehinderung haben einen Anspruch auf einen Zusatzurlaub. Dieser beträgt bei einer 5-Tage-Arbeitswoche ebenfalls 5 zusätzliche Tage.
Diese zusätzlichen Urlaubstage sind dem gesetzlichen oder tariflichen Urlaub hinzuzurechnen.
Ab wann gilt der Zusatzurlaub?
Um einen Zusatzurlaub in Anspruch nehmen zu können, muss ein Mindest-GdB von 50 anerkannt worden sein.
Sollte die Schwerbehinderteneigenschaft noch nicht das gesamte Kalenderjahr bestehen (das heißt der GdB ist zum Beispiel erst ab dem ‚15.06‘ anerkannt), so hat man für jeden vollen Monat mit Schwerbehinderung Anspruch auf 1/12 des Zusatzurlaubs. Nach obigen Beispiel wären das also 6 Monate. (§ 208 Abs. 2 SGB IX)
Bruchteile von Urlaubstagen, die mindestens einen halben Tag ergeben, werden auf volle Urlaubstage aufgerundet.
Wird die Schwerbehinderung rückwirkend anerkannt, so wird auch der Zusatzurlaub rückwirkend anerkannt. (Wieder 1/12 für jeden vollen Monat der Schwerbehinderung). Dies gilt aber nicht für das vorherige Urlaubsjahr.
Der Anspruch nach §208 SGB IX ist ein Mindestzusatzurlaub. Sehen gesetzliche, tarifliche oder betriebliche Regelungen (Betriebsvereinbarung) einen längeren Zusatzurlaub zugunsten schwerbehinderter Beschäftigter vor, so gelten diese Sonderregelungen. Bei einer Gleichstellung besteht demgegenüber kein Anspruch auf Zusatzurlaub.
Bemessung des Zusatzurlaubs
Verteilt sich die regelmäßige Arbeitszeit des vollzeitbeschäftigten schwerbehinderten Arbeitnehmers auf mehr oder weniger als 5 Arbeitstage in der Woche, erhöht oder vermindert sich der Zusatzurlaub entsprechend. Arbeitet er zum Beispiel an 4 Tagen in der Woche, stehen ihm auch nur 4 Tage Zusatzurlaub zu. Verteilt sich die Wochenarbeitszeit auf zum Beispiel 6 Tage, beträgt der Zusatzurlaub ebenfalls 6 Tage.
Wie sieht es bei Teilzeit aus?
Auch bei Teilzeitarbeit von schwerbehinderten Arbeitnehmern ist die Verteilung Ihrer Arbeitszeit auf die Wochentage maßgeblich (zum Beispiel 3 Arbeitstage pro Arbeitswoche = 3 Tage Zusatzurlaub).
Und im öffentlichen Dienst?
Im öffentlichen Dienst in einzelnen Bundesländern wird ein zusätzlicher Urlaub von bis zu 3 Tagen für Menschen mit einem Grad der Behinderung (GdB) von weniger als 50 gewährt.
Die Urlaubsdauer ist aber in jedem Fall auf eine Arbeitswoche begrenzt.
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